Warum ein Jugendschutzbeauftragter?
Nach aktueller Gesetzeslage in Deutschland müssen Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, sofern die Angebote jugendgefährdende Inhalte enthalten können (§ 7 I 2 JMStV ). Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen und auf einen Jugendschutzbeauftragten verzichtet, begeht der Anbieter eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bestraft werden kann (§ 24 III JMStV).